Was sind die Wahlgrundsätze?

In Art. 38 Abs. 1 des Grundgesetzes steht: „Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.“

Allgemein bedeutet: Es darf grundsätzlich jeder wählen gehen, der deutscher Staatsbürger ist und das achtzehnte Lebensjahr bis zum Wahltag vollendet hat – unabhängig von seinem Geschlecht, seiner Religion, seines Berufes oder sonstiger Kriterien.

Unmittelbar bedeutet: Wir wählen unsere Abgeordneten direkt und nicht über eine zwischengeschaltete Instanz, wie es zum Beispiel die Wahlmänner in den USA sind.

Frei bedeutet: Jeder hat das Recht selbst zu entscheiden, welche Partei oder Kandidaten er oder sie wählt. Deshalb darf niemand Drittes die Wähler/innen unter Druck setzen oder in ihrer Entscheidung beeinflussen.

Gleich bedeutet: Jede gültige Stimme hat das gleiche Gewicht, egal von wem sie abgegeben wurde. Bestimmte Stimmen anders zu gewichten aufgrund von irgendwelchen Kriterien wäre unzulässig. Einzige Ausnahme: Wer sein Kreuz bei einer Partei macht, die am Ende die 5-Prozent-Hürde nicht erreicht, dessen Stimme fällt faktisch bei der Zusammensetzung des Bundestags nicht ins Gewicht.

Geheim bedeutet: Die Voraussetzungen in jedem Wahllokal müssen gegeben sein, dass niemand sehen kann, was ein anderer ankreuzt. Deshalb gibt es die Wahlkabinen, unter denen höchstens die Beine hervorschauen, und die Wahlzettel werden gefaltet, bevor sie in der Urne landen. So kann niemand von anderen abschauen und sich beeinflussen lassen. Und es ist gewährleistet, dass jeder angstfrei wählen kann, was er will.

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